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Arbeits- und Sozialgerichte#

Aus den Arbeitsgerichten und den Einigungsämtern entstanden 1987 die Arbeits- und Sozialgerichte, die über Arbeitsrechtssachen (Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis) und Sozialrechtssachen (Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsverhältnis usw.) entscheiden. Das Arbeits- und Sozialgericht erkennt durch Senate, die sich aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammensetzen, wobei ein Berufsrichter den Vorsitz zu führen hat. Arbeitsrecht, Sozialversicherung.

Literatur#

  • W. Schwarz und G. Löschnigg, Arbeitsrecht, 1999